Die Fotomontagen von einem Selfie des Flüchtlings, das ihn zusammen mit Merkel zeigt, wurden in dem sozialen Netzwerk hunderte Male geteilt. Das Landgericht Würzburg lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, dass das soziale Netzwerk weder Täter noch Teilnehmer der Verleumdungen sei. Für durch Dritte hochgeladene ehrverletzende Inhalte sei Facebook als privilegierter Host-Provider erst nach Meldung und Kenntnis gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) zuständig. Zu einer proaktiven Suche sei Facebook nicht verpflichtet.
Normen: ZPO § 32; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004; StGB § 187; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; TMG § 7, § 10