Zur Beweislast beim Filesharing

Inhaber von Urheberrechten müssen dem leugnenden Anschlussinhaber über die IP-Adresse hinaus den behaupteten Rechtsverstoss beweisen.


In dem zugrunde liegenden Ausgangsfall wurde eine Anschlussinhaberin des illegalen Downloads beschuldigt. Problem an der Sache: Nach ihren Ausführung ereignete sich die behauptete Rechtsverletzung in einem Zeitpunkt, in welchem sie über keinen Computer mehr verfügte und auch nicht die nötige Hardware, wie etwa ein Modem, besaß. Das in der Vorinstanz entscheidende Amtsgericht hatte dieser Behauptung keinen Glauben geschenkt und die Beklagte deshalb zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.

Hierzu führte das Landgericht jedoch aus, dass die Anschlussinhaberin lediglich Tatsachen darlegen müsste, aufgrund derer sie als Täterin oder Verantwortliche für die Urheberrechtsverletzung ausscheiden würde. Sofern diese Behauptungen schlüssig sind, muss sie jedoch keinen weiteren Beweis erbringen. In einem solchen Fall muss vielmehr der Rechteinhaber den Beweis erbringen, dass die Behauptungen der Anschlussinhaberin nicht der Wahrheit entsprechen. Selbiges dürfte sich aber als schwierig erweisen, da die Anschlussinhaberin dem Rechteinhaber keine weiteren Informationen zukommen lassen muss.
 
Landgericht München, Urteil LG M 21 S 28809 11 vom 22.03.2013
Normen: § 97 I S.1 UrhG
[bns]