Elternunterhalt Darmstadt

Auch Kinder können gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet sein. Wie auch bei den anderen Unterhaltsansprüchen bestimmt sich die Höhe des Unterhalts nach der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit.

I. Unterhaltstatbestand

Die Rechtsgrundlage findet der Elternunterhaltsanspruch in § 1601 BGB, wobei Ehegatten oder Lebenspartner vorrangig vor den Verwandten in gerader Linie haften.

Meistens wird der Anspruch jedoch von den Sozialhilfeträgern aus übergegangenem Anspruch geltend gemacht, wenn die Eltern sozialhilfebedürftig geworden sind und der Sozialhilfeträger Leistungen erbracht hat.

Geschwister haften anteilig entsprechend ihrem Einkommen für den Unterhaltsbedarf der Eltern.

II. Unterhaltsbedarf / Höhe

Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen.

Zu unterscheiden ist ob der Berechtigte noch zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung lebt.

Zuhause kann die Unterhaltsverpflichtung durch Pflege in natura geleistet werden. Andernfalls ist zumindest das Existenzminimum von derzeit 880,00 € sicherzustellen, wobei sich dieses um den Mehrbedarf erhöhen kann. Hierunter fallen beispielsweise spezielle Kosten für Pflegebedarf, für spezielle Ernährung oder aber auch Haushaltshilfe.

Lebt der Unterhaltberechtigte nicht zu Hause, sondern in einer Pflegeeinrichtung, so bestimmt sich sein Bedarf nach den konkreten Kosten, welche er nicht selbst decken kann. Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Zudem hat er einen Anspruch auf Taschengeld, welches mindestens 100,00 € betragen sollte, sich aber nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

III. Bedürftigkeit

Wie auch bei den anderen Unterhaltsansprüchen hat der Bedürftige sein Einkommen in vollem Umfang bedarfsdeckend einzusetzen. Klassischerweise sind insbesondere Renten, Pensionen oder Pflegegeld zu berücksichtigen. Theoretisch besteht auch eine Obliegenheit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei dieser Problemkreis in der Praxis vernachlässigbar ist.

Insbesondere hat er Berechtigte auch die Verpflichtung Grundsicherung zu beantragen, soweit er hier anspruchsberechtigt ist. Unterhaltsansprüche gegen die Kinder sind bei der Bewilligung der Grundsicherung insoweit nicht zu berücksichtigen, es sei denn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten übersteigt jährlich 100.000,00 €, § 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII.

Sozialhilfe hingegen ist eine nachrangige Leistung, sodass vorab Unterhaltsverpflichtungen geltend gemacht werden müssen.

Eltern haben zudem, im Gegensatz zu Kindern, ihr Vermögen bis auf ein Schonvermögen zu verwerten. Hier wird derzeit von einem Betrag von ca. 2.600,00 € ausgegangen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung das eigengenutzte Haus zu verkaufen, wenn dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Im Falle der Verarmung sind auch gegebenenfalls Schenkungen nach § 528 BGB rückgängig zu machen.

Häufig kommt es zum Fall, dass die Eltern in den Jahren vor Pflegebedürftigkeit und Verarmung ihren Kindern die eigengenutzte Immobilie übertragen und sich hier spezielle Gegenleistungen vertraglich gesichert haben.

So sind Klauseln, worin sich die Kinder zur Pflege der Eltern verpflichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht kapitalisierbar. Sind jedoch konkrete Sachleistungen geschuldet, so kommt hier die Anrechnung ersparter Aufwendungen in Betracht.

Haben sich die Eltern ein sogenanntes Wohnrecht gesichert, wonach sie berechtigt waren zu Lebzeiten in ihrem vorherigen Eigentum leben zu bleiben, so scheidet auch hier eine Kapitalisierung aus auch wenn sie es nicht mehr nutzen können.

IV. Leistungsfähigkeit

Der Unterhaltsverpflichtete ist nur insoweit verpflichtet, Unterhalt zu leisten, als dass er seinen eigenen Bedarf nicht gefährdet. Die Höhe dieses Eigenbedarfs ist nicht festgeschrieben, sondern bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei die Oberlandesgerichte hier pauschalierte Selbstbehaltssätze in ihren Richtlinien festgelegt haben.

Entsprechend Ziffer 21.3.3 der Richtlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. wird der Selbstbehalt des alleinstehenden Kindes gegenüber Eltern mit 1.800,00 € angesetzt, wobei hier zusätzlich die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei bleibt, also den Selbstbehaltssatz entsprechende erhöht.

Beinhaltet sind hier 370,00 € für Kaltmiete, sowie ein Betrag von 110,00 € für Nebenkosten und Heizung. Nicht unangemessene höhere Wohnkosten können zur Erhöhung des Selbstbehalts führen.

Ist das unterhaltsverpflichtete Kind verheiratet, gilt entsprechend Ziffer 22.3 der Unterhaltsrichtlinien ein Familienselbstbehalt von 3.240,00 € (also weiter 1.440,00 € als Selbstbehalt für den Ehegatten), worin sodann 860,00 € Kaltmiete und 200,00 € Nebenkosten enthalten sind.

Maßgeblich ist dabei das bereinigte Nettoeinkommen. Vgl. hierzu Ziffer VII. zum Ehegattenunterhalt.

Der Unterhaltsverpflichtete hat die Möglichkeit neben den Zahlungen auf die gesetzliche Rentenversicherung weitere 5 % des Bruttoeinkommens als sekundäre Altersvorsorge von seinem Einkommen abzuziehen, sofern er solche auch tatsächlich leistet.

Abzuziehen sind ferner vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, also beispielsweise Kindesunterhaltszahlungen.

Der Unterhaltsverpflichtete darf und soll auch zur Absicherung und für Notlagen Vermögen ansparen dürfen und nicht gegenüber seinen Eltern einsetzen müssen. Allerdings verneint der Bundesgerichtshof die Festlegung fester Beträge, sondern stellt auf den Einzelfall ab. Ein Notgroschen für einen alleinstehenden, kinderlosen Verpflichteten in Höhe von 10.000,00 € wurde jedoch als angemessen erachtet.

Zuzugestehen ist dem Verpflichteten ein geschütztes Altersvorsorgevermögen, dass er auf Basis sekundärer Altersvorsorge (hier werden 5 % des Bruttoeinkommens jährlich als angemessen erachtet) erzielen könnte und nicht eingesetzt werden muss. Denn werden im Rahmen seiner Einkommensermittlung solche Beträge als abzugsfähig erachtet, so muss auch der angesparte Betrag anrechnungsfrei bleiben. Ebenso auf das Altersvorsorgevermögen ist einer hieraus erzielte Rendite anzurechnen (ca. 4 %).

V. Auskunftsanspruch

Um seinen Unterhaltsanspruch berechnen zu können besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.

Gemäß § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zur Auskunft verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Es kann hierbei auch verlangt werden, dass Belege vorgelegt werden, beispielsweise Gehaltsbescheinigungen oder Steuerbescheide.

VI. Verwirkung

Der Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch verwirkt haben. So regelt § 1611 BGB das Folgende:

"Ist der Unterhaltsberechtigte durch einen sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre."

Liegt eine der drei Tatbestandsvarianten vor, so führt dies zu einer Begrenzung oder sogar zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung.

  1. Sittliches Verschulden an Bedürftigkeit

    Der Unterhaltsberechtigte muss seine Bedürftigkeit durch ein sittliches Verschulden herbeigeführt haben. Es genügt insoweit kein einfaches Verschulden oder eine einmalige Verfehlung. In Betracht kommen beispielsweise sittliche Verschulden, wie Spiel-, Alkohol-oder Drogensucht oder die Aufgabe der Arbeitsstelle im Bewusstsein nicht für seinen eigenen Unterhalt aufkommen zu wollen.

  2. Gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltsverpflichtung

    Unter die Tatbestandsvariante fällt nicht nur die Vernachlässigung der Barzahlungspflicht, sondern auch die Vernachlässigung der Betreuungsunterhalspflicht. Auch hier sind die Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

  3. Vorsätzliche, schwere Verfehlung

    Der Bundesgerichtshof geht in seinem Beschluss vom 12.2.2014 (Az. XII ZB 607/12) davon aus, dass eine schwere Verfehlung regelmäßig nur bei einer tief greifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen vorliegen kann:

"Als Begehungsformen kommen aktives Tun und Unterlassen in Betracht, Letzteres allerdings nur, wenn der Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt. Daher kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigeführte - Verletzung elterlicher Pflichten, wie etwa der Pflicht zu Beistand und Rücksicht im Sinne von § 1618a BGB, der auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern Anwendung findet (Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1618a Rz. 1), als Verfehlung gegen das Kind darstellen (Senatsurteile v. 15.9.2010 - XII ZR 148/09 -, FamRZ 2010, 1888 Rz. 32, und v. 19.5.2004 - XII ZR 304/02 -, FamRZ 2004, 1559, 1560).

Eine "schwere Verfehlung" im vorgenannten Sinn ist nicht auf einzelne, schwerwiegende Übergriffe gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige beschränkt. Bereits in den Motiven zum BGB wurde eingeräumt, dass erhebliche Gründe dafür sprechen, die Unterhaltspflicht in Fällen, in denen der Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat, nicht nur zu beschränken, sondern ganz wegfallen zu lassen (BT-Drucks. V/2370, S. 41). Ein solches Verhalten kann sich zum einen in einzelnen besonders schwerwiegenden Verfehlungen zeigen; eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann sich zum anderen aber auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten ergeben. Selbst wenn die einzelnen Verfehlungen dabei nicht besonders schwer wiegen, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie zusammengenommen zeigen, dass sich der Unterhaltsberechtigte in besonders vorzuwerfender Weise aus der familiären Solidarität gelöst und damit letztlich bezogen auf seine familiären Verpflichtungen eine schwere Verfehlung begangen hat.“ (FamRZ 2014, 541)

Eine schlichte Kontaktverweigerung ohne Hinzutreten weiterer Umstände genügt in der Regel nicht zur Verwirklichung dieses Tatbestands.

In Betracht kommen jedoch tiefe Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen, sowie tätliche Angriffe, Bedrohungen, Denunziation zum Zweck berufliche oder wirtschaftliche Schädigung, bewusst falsche Strafanzeigen, Vorwurf sexuellen Missbrauchs oder Prozessbetrugs, schwere vorsätzliche Verletzungen von Informationspflichten oder aber auch schwere Beleidigungen (vgl. Palandt § 1611 Rn. 5).

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